Gesetz
zur Regelung der Rahmenbedingungen
für Informations- und
Kommunikationsdienste
(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz
- IuKDG) *
in der Fassung des Beschlusses
des Deutschen Bundestages
vom 13. Juni 1997
(BT-Drs. 13/7934 vom 11.06.1997)
*Artikel
7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20).
Der Bundestag hat das folgende
Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Artikel 1
Gesetz über die Nutzung
von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG)
Artikel 2
Gesetz über den Datenschutz
bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
Artikel 3
Gesetz zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz - SigG)
Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Artikel 7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 8
Änderung des Preisangabengesetzes
Artikel 9
Änderung der Preisangabenverordnung
Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
Artikel 11
Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz - TDG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche
wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten
der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften
gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste,
die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen,
Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels
Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von
Absatz 1 sind insbesondere
-
Angebote im Bereich der Individualkommunikation
(zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
-
Angebote zur Information oder Kommunikation,
soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für
die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-,
Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über
Waren und Dienstleistungsangebote),
-
Angebote zur Nutzung des Internets
oder weiterer Netze,
-
Angebote zur Nutzung von Telespielen,
-
Angebote von Waren und Dienstleistungen
in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer
Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig
davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich
oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht
für
-
Telekommunikationsdienstleistungen
und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten
nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1120),
-
Rundfunk im Sinne des § 2
des Rundfunkstaatsvertrages,
-
inhaltliche Angebote bei Verteildiensten
und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften
bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
-
"Diensteanbieter" natürliche
oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde
Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
-
"Nutzer" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der
Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für
eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für
fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich,
wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich
und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für
fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln,
nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder
Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung
der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben
unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten
Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar
ist.
§ 6 Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für
ihre geschäftsmäßigen Angebote anzugeben
-
Namen und Anschrift sowie
-
bei Personenvereinigungen und -gruppen
auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Artikel 2
Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten
(Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften
gelten für den Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten im
Sinne des Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für
den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht
in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
-
"Diensteanbieter" natürliche
oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste zur
Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
-
"Nutzer" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 3 Grundsätze für
die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen
vom Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben,
verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift
es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf
für die Durchführung von Telediensten erhobene Daten für
andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift
es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf
die Erbringung von Telediensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers
in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig
machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht
oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl
technischer Einrichtungen für Teledienste hat sich an dem Ziel auszurichten,
keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben,
zu verarbeiten und zu nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung
über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren,
die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und
eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten,
ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt
der Unterrichtung muß für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und
der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung
im Sinne der Absätze 1 und 2.
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung
seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung
für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch
elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt,
daß
-
sie nur durch eine eindeutige und
bewußte Handlung des Nutzers erfolgen kann,
-
sie nicht unerkennbar verändert
werden kann,
-
ihr Urheber erkannt werden kann,
-
die Einwilligung protokolliert
wird und
-
der Inhalt der Einwilligung jederzeit
vom Nutzer abgerufen werden kann.
§ 4 Datenschutzrechtliche
Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem
Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder
unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich
und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu
informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat
durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß
-
der Nutzer seine Verbindung mit
dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
-
die anfallenden personenbezogenen
Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen
Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit
nicht eine längere Speicherung für Abrechnungszwecke erforderlich
ist,
-
der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme
Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
-
die personenbezogenen Daten über
die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt
verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig,
soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem
anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur
bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte
Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des
Pseudonyms zusammengeführt werden.
§ 5 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für
die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten
erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung
der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung
oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste ist nur zulässig,
soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten über die Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
-
um dem Nutzer die Inanspruchnahme
von Telediensten zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
-
um die Nutzung von Telediensten
abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter
-
Nutzungsdaten frühestmöglich,
spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es
sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
-
Abrechnungsdaten, sobald sie für
Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten,
die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme
bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4
gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises
zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser
Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs-
oder Abrechnungsdaten an andere Diensteanbieter oder Dritte ist unzulässig.
Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.
Der Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von Telediensten vermittelt,
darf anderen Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in Anspruch
genommen hat, lediglich übermitteln
-
anonymisierte Nutzungsdaten zu
Zwecken deren Marktforschung,
-
Abrechnungsdaten, soweit diese
zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Diensteanbieter mit
einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen,
so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es
für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über
die Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art,
Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn der Nutzer verlangt einen
Einzelnachweis.
§ 7 Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit
die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich
beim Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers
auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen
Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes
nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes
findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung
auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung
von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
(2) Der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz beobachtet die Entwicklung des Datenschutzes bei Telediensten
und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach § 26
Abs. 1 BDSG Stellung.
Artikel 3
Gesetz zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz - SigG) *
*
Die
Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März
1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S.8), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
Rahmenbedingungen für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen
diese als sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder
Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig festgestellt
werden können.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren
für digitale Signaturen ist freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen
nach diesem Gesetz durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale Signatur im Sinne
dieses Gesetzes ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes
Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen
Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer
Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3 versehen ist,
den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der
Daten erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle
im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person,
die die Zuordnung von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen
Personen bescheinigt und dafür eine Genehmigung gemäß §
4 besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne
dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale
Bescheinigung über die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels
zu einer natürlichen Person (Signaturschlüssel-Zertifikat) oder
eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter eindeutiger Bezugnahme
auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben enthält
(Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne
dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale
Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte digitale
Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.
§ 3 Zuständige Behörde
Die Erteilung von Genehmigungen
und die Ausstellung von Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten
eingesetzt werden, sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes
und der Rechtsverordnung nach § 16 obliegen der Behörde nach
§ 66 des Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle
bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist auf
Antrag zu erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht
die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt, wenn der Antragsteller nicht nachweist, daß die für
den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche Fachkunde vorliegt,
oder wenn zu erwarten ist, daß bei Aufnahme des Betriebes die übrigen
Voraussetzungen für den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach diesem
Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 16 nicht vorliegen werden.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, als Inhaber der Zertifizierungsstelle
die für deren Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Die erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn die im Betrieb der Zertifizierungsstelle
tätigen Personen über die dafür erforderlichen Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Die übrigen Voraussetzungen
für den Betrieb der Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die Maßnahmen
zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der
Rechtsverordnung nach § 16 der zuständigen Behörde rechtzeitig
in einem Sicherheitskonzept aufgezeigt und die Umsetzung durch eine von
der zuständigen Behörde anerkannten Stelle geprüft und bestätigt
worden ist.
(4) Die Genehmigung kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies erforderlich ist um sicherzustellen,
daß die Zertifizierungsstelle bei Aufnahme des Betriebes und im Betrieb
die Voraussetzungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach §
16 erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde
stellt für Signaturschlüssel, die zum Signieren von Zertifikaten
eingesetzt werden, die Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe
von Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen gelten für die zuständige
Behörde entsprechend. Diese hat die von ihr ausgestellten Zertifikate
jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen
nachprüfbar und abrufbar zu halten. Dies gilt auch für Informationen
über Anschriften und Rufnummern der Zertifizierungsstellen, die Sperrung
von von ihr ausgestellten Zertifikaten, die Einstellung und die Untersagung
des Betriebs einer Zertifizierungsstelle sowie die Rücknahme oder
den Widerruf von Genehmigungen.
(6) Für öffentliche
Leistungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 16 werden
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
§ 5 Vergabe von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat
Personen, die ein Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren.
Sie hat die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu
einer identifizierten Person durch ein Signaturschlüssel-Zertifikat
zu bestätigen und dieses sowie Attribut-Zertifikate jederzeit für
jeden über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen
nachprüfbar und mit Zustimmung des Signaturschlüssel-Inhabers
abrufbar zu halten.
(2) Die Zertifizierungsstelle
hat auf Verlangen eines Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht
für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen
Zulassung in das Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein Attribut-Zertifikat
aufzunehmen, soweit ihr die Einwilligung des Dritten zur Aufnahme dieser
Vertretungsmacht oder die Zulassung zuverlässig nachgewiesen wird.
(3) Die Zertifizierungsstelle
hat auf Verlangen eines Antragstellers im Zertifikat anstelle seines Namens
ein Pseudonym aufzuführen.
(4) Die Zertifizierungsstelle
hat Vorkehrungen zu treffen, damit Daten für Zertifikate nicht unbemerkt
gefälscht oder verfälscht werden können. Sie hat weiter
Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der privaten Signaturschlüssel
zu gewährleisten. Eine Speicherung privater Signaturschlüssel
bei der Zertifizierungsstelle ist unzulässig.
(5) Die Zertifizierungsstelle
hat für die Ausübung der Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges
Personal einzusetzen. Für das Bereitstellen von Signaturschlüsseln
sowie das Erstellen von Zertifikaten hat sie technische Komponenten gemäß
§ 14 einzusetzen. Dies gilt auch für technische Komponenten,
die ein Nachprüfen von Zertifikaten nach Absatz 1 Satz 2 ermöglichen.
§ 6 Unterrichtungspflicht
Die Zertifizierungsstelle hat die
Antragsteller nach § 5 Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten,
die erforderlich sind, um zu sicheren digitalen Signaturen und deren zuverlässiger
Prüfung beizutragen. Sie hat die Antragsteller darüber zu unterrichten,
welche technischen Komponenten die Anforderungen nach § 14 Abs. 1
und 2 erfüllen, sowie über die Zuordnung der mit einem privaten
Signaturschlüssel erzeugten digitalen Signaturen. Sie hat die Antragsteller
darauf hinzuweisen, daß Daten mit digitaler Signatur bei Bedarf neu
zu signieren sind, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch
Zeitablauf geringer wird.
§ 7 Inhalt von Zertifikaten
(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat
muß folgende Angaben enthalten:
-
den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers,
der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen
ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares
Pseudonym, das als solches kenntlich sein muß,
-
den zugeordneten öffentlichen
Signaturschlüssel,
-
die Bezeichnung der Algorithmen,
mit denen der öffentliche Schlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers
sowie der öffentliche Schlüssel der Zertifizierungsstelle benutzt
werden kann,
-
die laufende Nummer des Zertifikates,
-
Beginn und Ende der Gültigkeit
des Zertifikates,
-
den Namen der Zertifizierungsstelle
und
-
Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels
auf bestimmte Anwendungen nach Art und Umfang beschränkt ist.
(2) Angaben zur Vertretungsmacht
für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen
Zulassung können sowohl in das Signaturschlüssel-Zertifikat als
auch in ein Attribut-Zertifikat aufgenommen werden.
(3) Weitere Angaben darf das
Signaturschlüssel-Zertifikat nur mit Einwilligung der Betroffenen
enthalten.
§ 8 Sperrung von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat
ein Zertifikat zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder
sein Vertreter es verlangen, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben
zu § 7 erwirkt wurde, sie ihre Tätigkeit beendet haben und diese
nicht von einer anderen Zertifizierungsstelle fortgeführt wird oder
die zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 5 Satz
2 eine Sperrung anordnet. Die Sperrung muß den Zeitpunkt enthalten,
von dem an sie gilt. Eine rückwirkende Sperrung ist unzulässig.
(2) Enthält ein Zertifikat
Angaben einer dritten Person, so kann auch diese eine Sperrung dieses Zertifikates
verlangen.
(3) Die zuständige Behörde
sperrt von ihr nach § 4 Abs. 5 ausgestellte Zertifikate, wenn eine
Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit einstellt oder wenn die Genehmigung
zurückgenommen oder widerrufen wird.
§ 9 Zeitstempel
Die Zertifizierungsstelle hat digitale
Daten auf Verlangen mit einem Zeitstempel zu versehen. § 5 Abs. 5
Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 10 Dokumentation
Die Zertifizierungsstelle hat die
Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
nach § 16 sowie die ausgestellten Zertifikate so zu dokumentieren,
daß die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar
sind.
§ 11 Einstellung der Tätigkeit
(1) Die Zertifizierungsstelle hat,
wenn sie ihre Tätigkeit einstellt, dies zum frühestmöglichen
Zeitpunkt der zuständigen Behörde anzuzeigen und dafür zu
sorgen, daß die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen
Zertifikate von einer anderen Zertifizierungsstelle übernommen werden,
oder diese zu sperren.
(2) Sie hat die Dokumentation
nach § 10 an die Zertifizierungsstelle, welche die Zertifikate übernimmt,
oder andernfalls an die zuständige Behörde zu übergeben.
(3) Sie hat einen Antrag auf
Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Zertifizierungsstelle darf
personenbezogene Daten nur unmittelbar beim Betroffenen selbst und nur
insoweit erheben, als dies für Zwecke eines Zertifikates erforderlich
ist. Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen
zulässig. Für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke dürfen
die Daten nur verwendet werden, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift
es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber
mit Pseudonym hat die Zertifizierungsstelle die Daten über dessen
Identität auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln,
soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen
Abschirmdienstes oder des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Die Auskünfte
sind zu dokumentieren. Die ersuchende Behörde hat den Signaturschlüssel-Inhaber
über die Aufdeckung des Pseudonyms zu unterrichten, sobald dadurch
die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr beeinträchtigt
wird oder wenn das Interesse des Signaturschlüssel-Inhabers an der
Unterrichtung überwiegt.
(3) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes
findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung
auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung
von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
§ 13 Kontrolle und Durchsetzung
von Verpflichtungen
(1) Die zuständige Behörde
kann gegenüber Zertifizierungsstellen Maßnahmen zur Sicherstellung
der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung treffen. Dazu kann
sie insbesondere die Benutzung ungeeigneter technischer Komponenten untersagen
und den Betrieb der Zertifizierungsstelle vorübergehend ganz oder
teilweise untersagen. Personen, die den Anschein erwecken, über eine
Genehmigung nach § 4 zu verfügen, ohne daß dies der Fall
ist, kann die Tätigkeit der Zertifizierung untersagt werden.
(2) Zum Zwecke der Überwachung
nach Absatz 1 Satz 1 haben Zertifizierungsstellen der zuständigen
Behörde das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während
der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen
Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist auf dieses Recht hinzuweisen.
(3) Bei Nichterfüllung
der Pflichten aus diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung oder bei Entstehen
eines Versagungsgrundes für eine Genehmigung hat die zuständige
Behörde die erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 2 keinen Erfolg versprechen.
(4) Im Falle der Rücknahme
oder des Widerrufs einer Genehmigung oder der Einstellung der Tätigkeit
einer Zertifizierungsstelle hat die zuständige Behörde eine Übernahme
der Tätigkeit durch eine andere Zertifizierungsstelle oder die Abwicklung
der Verträge mit den Signaturschlüssel-Inhabern sicherzustellen.
Dies gilt auch bei Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens,
wenn die genehmigte Tätigkeit nicht fortgesetzt wird.
(5) Die Gültigkeit der
von einer Zertifizierungsstelle ausgestellten Zertifikate bleibt von der
Rücknahme oder vom Widerruf einer Genehmigung unberührt. Die
zuständige Behörde kann eine Sperrung von Zertifikaten anordnen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Zertifikate gefälscht
oder nicht hinreichend fälschungssicher sind oder daß zur Anwendung
der Signaturschlüssel eingesetzte technische Komponenten Sicherheitsmängel
aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung digitaler Signaturen oder
eine unbemerkte Verfälschung signierter Daten zulassen.
§ 14 Technische Komponenten
(1) Für die Erzeugung und
Speicherung von Signaturschlüsseln sowie die Erzeugung und Prüfung
digitaler Signaturen sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen
erforderlich, die Fälschungen digitaler Signaturen und Verfälschungen
signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und gegen unberechtigte
Nutzung privater Signaturschlüssel schützen.
(2) Für die Darstellung
zu signierender Daten sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen
erforderlich, die die Erzeugung einer digitalen Signatur vorher eindeutig
anzeigen und feststellen lassen, auf welche Daten sich die digitale Signatur
bezieht. Für die Überprüfung signierter Daten sind technische
Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die feststellen lassen,
ob die signierten Daten unverändert sind, auf welche Daten sich die
digitale Signatur bezieht und welchem Signaturschlüssel-Inhaber die
digitale Signatur zuzuordnen ist.
(3) Bei technischen Komponenten,
mit denen Signaturschlüssel-Zertifikate gemäß § 5
Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar oder abrufbar gehalten werden, sind Vorkehrungen
erforderlich, um die Zertifikatverzeichnisse vor unbefugter Veränderung
und unbefugtem Abruf zu schützen.
(4) Bei technischen Komponenten
nach den Absätzen 1 bis 3 ist es erforderlich, daß sie nach
dem Stand der Technik hinreichend geprüft sind und die Erfüllung
der Anforderungen durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten
Stelle bestätigt ist.
(5) Bei technischen Komponenten,
die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig
hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit
gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische
Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach den Absätzen 1 bis
3 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen
der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen
nach Satz 1 erfüllt sind. Soweit zum Nachweis der die sicherheitstechnische
Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne der Absätze 1 bis
3 die Vorlage einer Bestätigung einer von der zuständigen Behörde
anerkannten Stelle vorgesehen ist, werden auch Bestätigungen von in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen
Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen
zugrundeliegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren
denen der durch die zuständige Behörde anerkannten Stellen gleichwertig
sind.
§ 15 Ausländische Zertifikate
(1) Digitale Signaturen, die mit
einem öffentlichen Signaturschlüssel überprüft werden
können, für den ein ausländisches Zertifikat aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorliegt,
sind, soweit sie gleichwertige Sicherheit aufweisen, digitalen Signaturen
nach diesem Gesetz gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt auch für
andere Staaten, soweit entsprechende überstaatliche oder zwischenstaatliche
Vereinbarungen getroffen sind.
§ 16 Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis
15 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
-
die näheren Einzelheiten des
Verfahrens der Erteilung, Rücknahme und des Widerrufs einer Genehmigung
sowie des Verfahrens bei Einstellung des Betriebs einer Zertifizierungsstelle,
-
die gebührenpflichtigen Tatbestände
nach § 4 Abs. 6 und die Höhe der Gebühr,
-
die nähere Ausgestaltung der
Pflichten der Zertifizierungsstellen,
-
die Gültigkeitsdauer von Signaturschlüssel-Zertifikaten,
-
die nähere Ausgestaltung der
Kontrolle der Zertifizierungsstellen,
-
die näheren Anforderungen
an die technischen Komponenten sowie die Prüfung technischer Komponenten
und die Bestätigung, daß die Anforderungen erfüllt sind,
-
den Zeitraum sowie das Verfahren,
nach dem eine neue digitale Signatur angebracht werden sollte.
Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt
geändert durch .......................................... (BGBl..........),
wird wie folgt geändert:
-
§ 11 Abs. 3 wird wie folgt
gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton-
und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen
in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen."
-
§ 74d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem
Wort "Schriften" die Angabe "(§ 11 Abs. 3)" eingefügt.
B) In Absatz 4 werden die Wörter
"wenn mindestens ein Stück" durch die Wörter "wenn eine Schrift
(§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der Schrift" ersetzt.
-
In § 86 Abs. 1 werden nach
dem Wort "ausführt" die Wörter "oder in Datenspeichern öffentlich
zugänglich macht" eingefügt.
-
§ 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach
dem Wort "tatsächliches" die Wörter "oder wirklichkeitsnahes"
eingefügt,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden
nach dem Wort "tatsächliches" die Wörter "oder wirklichkeitsnahes"
eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
zuletzt geändert durch ..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
-
In § 116 Abs. 1, § 120
Abs. 1 Nr. 2 und § 123 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
"Bildträgern" ein Komma und das Wort "Datenspeichern" eingefügt.
-
§ 119 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden nach
dem Wort "Bildträger" ein Komma und das Wort "Datenspeicher" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften
Das Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch ..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
-
Die Überschrift wird wie folgt
gefaßt:
"Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte".
-
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt
gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton-
und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen
gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen
nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei
Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung
zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach
§ 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar
bis 7. Februar 1997."
-
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende
der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt
"4. durch elektronische Informations-
und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich
gemacht werden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender
Satz angefügt:
"Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht,
wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das
Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt
werden kann."
-
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt
gefaßt:
"(3) Absatz 2 gilt nicht,
1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr
mit dem einschlägigen Handel erfolgt,
oder
2. wenn durch technische Vorkehrungen
oder in sonstiger Weise eine Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch
Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist."
-
Nach § 7 wird folgender §
7 a eingefügt:
"§ 7 a Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig
elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung
mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithält,
hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten
werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist
Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen
des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung
und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er
kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen.
Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt
werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet."
-
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird
folgende Nummer 3 a eingefügt:
"3a. entgegen § 3 Abs.
1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder sonst zugänglich macht,".
-
§ 18 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Eine Schrift unterliegt
den Beschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne daß es einer
Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz oder
im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen Schrift
ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung
festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch ist oder den in
§ 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt
hat.
(2) Ist es zweifelhaft, ob
die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so führt der
Vorsitzende eine Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei. Eines Antrages
(§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt entsprechend.
(3) Wird die Schrift in die
Liste aufgenommen, so gilt § 19 entsprechend."
-
§ 18 a wird gestrichen.
-
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird
Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz
2 angefügt:
"(2) Kommt eine Listenaufnahme
offensichtlich nicht in Betracht, so kann der Vorsitzende das Verfahren
einstellen.".
-
§ 21 a Absatz 1 wird wie folgt
gefaßt:
"(1) Ordnungswidrig handelt,
wer
1. entgegen § 4 Abs. 2
Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist,
oder
2. entgegen § 7 a Abs.
1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht
verpflichtet."
Artikel 7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9.
September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch .............................
(BGBl............), wird wie folgt geändert:
-
§ 4 wird wie folgt gefaßt:
"§ 4
Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten
oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder
Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind
(Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls
bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige
Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere
Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder
zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm
(§ 69 a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes."
-
§ 23 Satz 2 wird wie folgt
geändert:
a) Nach dem Wort "Künste"
wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort "Baukunst"
werden die Wörter "oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Datenbankwerkes" eingefügt.
-
§ 53 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender
Absatz 5 eingefügt:
"Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr.
2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln
mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet
auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, daß der
wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt."
b) Die bisherigen Absätze
5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
-
Nach § 55 wird folgender §
55 a eingefügt:
"§ 55 a
Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung
sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer
eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr
gebrachten Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in
sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem ein
Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung
mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird,
wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den
Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche
Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur
ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung
sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende
vertragliche Vereinbarungen sind nichtig."
-
In § 63 Absatz 1 wird nach
Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
a) "Das gleiche gilt in den
Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung
eines Datenbankwerkes."
b) Die bisherigen Sätze
2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
-
Nach § 87 wird folgender Abschnitt
eingefügt:
"Sechster Abschnitt
Schutz des Datenbankherstellers
§ 87 a
Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses
Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen
Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit
Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind
und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach
Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt
nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue
Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne
dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne von Absatz
1 vorgenommen hat.
§ 87 b
Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller
hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen
nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen,
zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang
wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von
nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern
diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen
oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und §
27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 87 c
Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung
eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
-
zum privaten Gebrauch; dies gilt
nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel zugänglich sind,
-
zum eigenen wissenschaftlichen
Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten
ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
-
zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht,
in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in
der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl.
In den Fällen der Nummern
2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang
wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in
Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde
sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§ 87 d
Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers
erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank,
jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank
innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist
ist nach § 69 zu berechnen.
§ 87 e
Verträge über die
Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung,
durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers
durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks
der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder
derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller
oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags
zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet,
die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe
von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen,
ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung
der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers
unzumutbar beeinträchtigen."
-
In § 108 Abs. 1 wird nach
Nr. 7 folgende Nummer angefügt:
"8. eine Datenbank entgegen
§ 87 b Abs. 2 verwertet,"
-
In § 119 Abs. 3 werden nach
dem Wort "Lichtbilder" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach
dem Wort "Tonträger" die Wörter "und die nach § 87 b Abs.
2 geschützten Datenbanken" eingefügt.
-
Nach § 127 wird folgender
§ 127 a eingefügt:
"§ 127 a
Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87 b gewährten
Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische
Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2
ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht
oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten
gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes genießen den nach § 87 b gewährten Schutz, wenn
-
ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung
sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten
befindet oder
-
ihr satzungsmäßiger
Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit
eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft
eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im übrigen genießen
ausländische Staatsangehörige sowie juristische Personen den
Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen,
die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt;
diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt
bekanntgemacht."
-
Nach § 137 f wird folgender
§ 137 g eingefügt:
"§ 137 g
Übergangsregelung bei
Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) Die §§ 23 Satz
2, 53 Abs. 5, 55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten
Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die
zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden
sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55 a und
87 e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998
abgeschlossen worden sind."
Artikel 8
Änderung des Preisangabengesetzes
Dem § 1 des Preisangabengesetzes
vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) wird folgender Satz angefügt:
"Bei Leistungen der elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über
die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden."
Artikel 9
Änderung der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom
14. März 1985 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch ..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
-
Dem § 3 Abs. 1 werden die
folgenden Sätze angefügt:
"Ort des Leistungsangebots
ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige
erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über
den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten."
-
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie
folgt gefaßt:
"2. des § 3 Abs. 1 Satz
1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5,
über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen
oder über das Anbieten einer Anzeige des Preises,".
Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile
der Preisangabenverordnung können auf Grund der Ermächtigung
des § 1 des Preisangabengesetzes durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Artikel 11
Inkrafttreten
"Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme
des Artikels 7, der am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, am 1. August 1997
in Kraft."